Anforderungen an Effizienz von Heizungen steigen

Agentur für Klimaschutz erklärt Änderungen bei Gesetzen und Verordnungen

Gesetze und Verordnungen bringen Hauseigentümern in diesem Jahr einige Änderungen: Seit dem 1. Januar 2019 gilt die bundesweite Verpflichtung, alle vor 1996 eingebauten Heizungsanlagen mit einem Energielabel zu versehen. Ist die Heizung bereits seit mindestens 1989 in Betrieb, muss sie meist sogar ganz ausgetauscht werden. Ab 26. September 2019 wird eine weitere Änderung hinzukommen: Das EU-Energielabel für neue Heizkessel zeigt auf einer neuen Skala an, wie effizient das Gerät ist. Die neue Effizienzklasse A+++ kommt hinzu, zwei alte entfallen. Hintergrund der rechtlichen Neuerungen sind verschärfte Anforderungen an die Energieeffizienz und die Klimafreundlichkeit von Heizgeräten.

Rund 70 Prozent der CO2-Emissionen im Wohnbereich werden durch die Heizung verursacht. Vor allem alte Heizgeräte arbeiten meist ineffizient, verursachen unnötige Betriebskosten und belasten das Klima. Wie effizient die eigene Heizung arbeitet, zeigt das Energie-Effizienzlabel für bestehende Heizkessel: Es veranschaulicht auf einer Skala von grün bis rot, wie sparsam das Gerät mit Energie umgeht. Das 2016 bundesweit eingeführte Effizienzlabel ist für Kessel in bestimmten Altersklassen verpflichtend. In diesem Jahr müssen alle Geräte damit versehen werden, die vor 1996 eingebaut wurden. Im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen bringen Schornsteinfeger das Etikett an den Anlagen an. Für Hauseigentümer entstehen keine Kosten. Festgelegt ist die Regelung im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG).

Das Label weist Effizienzklassen von Klasse A++ bis E als Einstufung aus. Im September 2019 steht – wie beim Effizienzlabel für neue Heizungen – die Einführung der Klasse A+++ an.

 

Gesetzliche Forderung: Ü30-Heizungen austauschen

Ab einer Betriebsdauer von 30 Jahren muss der Heizkessel in der Regel ohnehin ersetzt werden. Das sieht die Energieeinsparverordnung EnEV vor. In diesem Jahr betrifft das Heizungen, die seit 1989 im Einsatz sind. Es bestehen jedoch Ausnahmen: So sind alle Heizkessel mit Niedertemperatur- und Brennwerttechnik von der Regelung befreit. Auch Hauseigentümer, die eine Wohnung in einem Gebäude mit weniger als drei Wohnungen seit einschließlich 1. Februar 2002 selbst bewohnen, müssen der Forderung nicht nachkommen. Gab es einen Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002, beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre.

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