Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft getreten

Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst

Am 1. Januar 2021 sind einige Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Das EEG regelt die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Solarenergie und Windenergie. Die Änderungen sollen dazu beitragen, dass mehr umweltfreundlicher Strom erzeugt und damit das Klima geschützt wird. Gleich an mehreren Stellen von den Änderungen betroffen sind Verbraucher:innen, die bereits selbst Strom aus Photovoltaik erzeugen oder dies in nächster Zeit beabsichtigen.

Der Netzanschluss kleiner Anlagen ist jetzt ohne Verzögerung möglich:
Stromnetzbetreiber sind zum Anschluss von Photovoltaikanlagen verpflichtet. Reagiert ein Netzbetreiber nicht unverzüglich mit einem Zeitplan auf das Anschlussbegehren eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin, dürfen diese spätestens nach einem Monat die Anlage (bis 10,8 Kilowatt) anschließen.

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt muss keine EEG-Umlage für den Eigenverbrauch gezahlt werden, vorher lag die Grenze bei 10 Kilowatt:
Für Anlagen über 30 Kilowatt fällt eine reduzierte EEG-Umlage von 2,6 Cent je Kilowattstunde an. Zum Vergleich: Für jede aus dem Stromnetz gelieferte Kilowattstunde müssen Verbraucher:innen derzeit 6,5 Cent EEG-Umlage bezahlen.

Förderung von Mieterstrom:
Damit auch Mieter:innen und Wohnungseigentümer:innen den Strom aus der Sonne stärker nutzen können, wird der so genannte Mieterstromzuschlag erhöht. Außerdem wird die Mieterstromförderung auch für Strom gewährt, der außerhalb des Gebäudes der Photovoltaikanlage an Bewohner innerhalb desselben Quartiers geliefert wird. Der Mieterstrom darf sowohl vom Anlagenbetreiber selbst, als auch von Dritten an Verbraucher:innen geliefert werden.

Fortführung des Betriebs alter Photovoltaik-Anlagen (über 20 Jahre alt):
Für Solar-Anlagen, die 2001 oder früher in Betrieb genommen wurden, ist der Anspruch auf Förderung ausgelaufen. Die Regelungen des neuen Gesetzes ermöglichen es den betroffenen Anlagenbetreibern, weiterhin Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Für den Strom erhalten sie keine Förderung mehr, aber einen üblichen Marktpreis. Diese Übergangsregelung gilt bis 2027.

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