Das neue Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft

Zahlreiche Änderungen für Haus- und Wohnungsbesitzer

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist eine Zusammenführung der Energieeinsparverordnung, des Energieeinspargesetzes und des Erneuerbare-Energie-Wärmegesetzes. Die Regeln zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien werden dadurch aufeinander abgestimmt, eine Verschärfung der Energiestandards erfolgt nicht. Dennoch gibt es zahlreiche Neuregelungen.

Folgende fünf Kernpunkte sollten Haus- und Wohnungseigentümer kennen:

1.     Erneuerbare Energien zum Heizen von Neubauten verpflichtend

Das GEG verpflichtet Bauherren dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Voraussetzung ist, dass alle erneuerbaren Energien einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken müssen. Neuerdings können auch Photovoltaikanlagen angerechnet werden.

2.     Ineffiziente Heizungen sind nicht mehr zulässig

Ab dem Jahr 2026 dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, neue, mit Heizöl betriebene Kessel, nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Kessel, die 30 Jahre oder älter sind, müssen außer Betrieb genommen werden.

3.     Kostenlose Energieberatung wird Pflicht

Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, eine kostenfreie Energieberatung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden. Ausführende Unternehmen müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Durch die kostenlose Erstberatung der Agentur für Klimaschutz Kreis Tübingen können Sie diese gesetzliche Informationspflicht erfüllen.

4.     Ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen

Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung einen Energieausweis vorzulegen, gilt nun auch für Immobilienmakler. Aussteller müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten. CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden.

5.     Staatliche Förderung für erneuerbare Energien und effiziente Energienutzung sind nun gesetzlich verankert.

Bei effizienten Neubauten, energetischer Verbesserungen von Bestandsgebäuden, sowie der Nutzung erneuerbarer Energien werden künftig bis zu 45 Prozent der Investition für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung übernommen. Alternativ können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.

Gut zu wissen:

Für alle Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt werden gelten die bisherigen Regeln.

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